Aktuelle Regelungen zum Pendlerpauschale und Pendlereuro

Grundsätzlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag von 400 € pro Jahr abgegolten, der mit der Lohnabrechung  berücksichtigt wird. Der Absetzbetrag wird in voller Höhe direkt von der Lohnsteuer abgezogen. Gering verdienenden Pendler & Pendlerinnen mit einer Einkommenshöhe bis zu 12.200 €  steht ab der Veranlagung für das Jahr 2016 ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 690 €  zu. Bei Einkommen zwischen 12.200 € und 13.000 € jährlich schleift sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf die Absetzbetragshöhe von 400  € ein.    

Dabei kommt es unter anderem auf die Entfernung des Wohnorts zur Arbeit und die verfügbaren Verkehrsmittel an.

Zusätzlich können Pendler & Pendlerinnen unter bestimmten Voraussetzungen aber auch das kleine oder das große Pendlerpauschale und ab 2013 auch einen "Pendlereuro" geltend machen. Der Pendlereuro ist als steuerlicher Absetzbetrag ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die einfache Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort mit zwei multipliziert wird. Der Pendlereuro wird pro Jahr gewährt und direkt von der errechneten Steuer abgezogen.

Pendlerrechner

Ab 2014 ist ausschließlich das Ergebnis des Pendlerrechners ausschlaggebend, ob Sie Anspruch auf ein Pendlerpauschale und den Pendlereuro haben, und wenn ja, in welcher Höhe. Das Ergebnis ist grundsätzlich rechtsverbindlich.

Kritik am Pendlerrechner

Für viele Pendlerinnen und Pendler waren die Ergebnisse des Pendlerrechners ein großes Ärgernis: Er nahm unter anderem realitätsfremde Routen an, die Berechnungen fielen oft sehr zum Nachteil der ArbeitnehmerInnen aus. Auf Drängen der AK wurde der Pendlerrechner nun völlig überarbeitet. Die neue Fassung ist seit 25. Juni 2014 online. Unser TIPP: Berechnen Sie Ihr Pendlerpauschale auf jeden Fall neu, denn für das Jahr 2014 gilt das für Sie günstigere Ergebnis!

Beantragung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros:

Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Pendlerpauschale gemeinsam mit dem Pendlereuro zu beantragen:

  • während des Kalenderjahres beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin mit dem Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners – dem Formular L34 EDV
  • nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung

Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Sie 5 Jahre Zeit (so kann zum Beispiel der Antrag für das Jahr 2013 bis Dezember 2018 gestellt werden).

Zusatzinfo: Wurde das Pendlerpauschale seitens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin in unrichtiger Höhe berücksichtigt, ist verpflichtend durch den Pendler/die Pendlerin eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.

Das kleine Pendlerpauschale

Das kleine Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz ohne Rundung mindestens 20 km von der Wohnung entfernt liegt, und die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Die Wegstrecke bemisst sich nach den Tarifkilometern des öffentlichen Verkehrsmittels. Hierbei ist die schnellste Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und eine optimale Kombination mit dem Individualverkehr (z. B.: Park and Ride) zu unterstellen. Es ist jedoch nicht von Bedeutung, ob Sie tatsächlich einen PKW zur Verfügung haben oder Sie die schnellste Verbindung nutzen.

So hoch ist das kleine Pendlerpauschale

Es beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:

Kilometer

monatlich

jährlich

mindestens 20 bis 40 km

58 €

696 €

mehr als 40 km

113 €

1.356 €

mehr als 60 km

168 €

2.016 €

Dazu kommt der Pendlereuro: Wenn Ihr Wohnort zum Beispiel 30 Kilometer von der Arbeit entfernt ist, gibt es einen Euro pro Kilometer für den Hin- und Retourweg einmal jährlich.

Beispiel:
Bei einem 30 Kilometer langen Arbeitsweg bekommt man 60 € über den Pendlereuro und 696 € werden von der Steuerbemessungsgrundlage als kleine Pendlerpauschale abgezogen.

Das große Pendlerpauschale

Das große Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz ohne Rundung zumindest 2 km von der Wohnung entfernt liegt und während des Zeitraums, für den das Einkommen ausbezahlt wird, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln überwiegend unzumutbar ist.

Das ist dann der Fall,

  • wenn es entweder für mehr als die Hälfte des Arbeitsweges kein öffentliches Verkehrsmittel gibt.
  • wenn man für eine Wegstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 60 Minuten braucht, aber nicht mehr als 120 Minuten, ist die entfernungsabhängige Höchstdauer zu berechnen. Diese beträgt 60 Minuten plus eine Minute pro Kilometer der Wegstrecke. Übersteigt diese Summe 120 Minuten, ist das öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar.
  • wenn die Fahrtdauer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als  120 Minuten beträgt.
  • wenn man eine starke Gehbehinderung von mindestens 50 % hat, blind oder schwerst sehbehindert ist.

Achtung!

Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist auf jeden Fall zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke nicht mehr als 60 Minuten beträgt.

So hoch ist das große Pendlerpauschale

Für die Wegstrecke ist die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen. Das große Pendlerpauschale beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte:

Kilometer

monatlich

jährlich

mindestens 2 km

31 €

372 €

mehr als 20 bis 40 km

123 €

1.476 €

mehr als 40 bis 60 km

214 €

2.568 €

mehr als 60 km

306 €

3.672 €

Beispiele:

Beispiel 1:

Eine Arbeiterin arbeitet 20 Tage im Monat und muss an jedem Arbeitstag 65 Kilometer mit dem Auto von zu Hause zur Arbeit und wieder zurück fahren. Sie ist gehbehindert, Bus, Zug und Fußwege dazwischen sind für sie also nicht zumutbar. In diesem Fall werden 3.672 € Pendlerpauschale von der jährlichen Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Der Pendlereuro reduziert die Lohnsteuer zusätzlich um 130 €.

Beispiel 2:

Der Weg von der Wohnung zur Arbeit beträgt für jemanden, der zwei Mal in der Woche zur Arbeit fährt, 30 Kilometer und für die ersten 20 Kilometer gibt es kein öffentliches Verkehrsmittel. Damit erhält er für die acht Arbeitstage im Monat zwei Drittel der großen Pendlerpauschale, das sind 984 € jährlich, die von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Zusätzlich erhält er zwei Drittel des Pendlereuro (2/3 von 60 €), also 40 €, für den Hin- und Retourweg. Liegt das Einkommen für die acht Arbeitstage im Monat brutto unter 1.190 € und muss er deshalb keine Lohnsteuer bezahlen, erhält er wegen des Anspruchs auf das Pendlerpauschale einen Pendlerzuschlag von 290 € zusätzlich zur Negativsteuer. 

Die Fahrtdauer ist die Summe aus:

  • Wegzeit von der Wohnung bis zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels
  • Fahrtdauer des öffentlichen Verkehrsmittels (es ist vom schnellsten auszugehen, z.B. U-Bahn statt Bus)
  • Wartezeiten beim Umsteigen
  • Wegzeit von der Ausstiegstelle zum Arbeitsplatz
  • Wartezeit auf den Arbeitsbeginn (bei Gleitzeit muss man den Arbeitsbeginn bzw. das Arbeitsende auf die Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmitteln anpassen)

Bei der Heimfahrt wird in umgekehrter Reihenfolge gerechnet.

Zeit-Berechnung des Arbeitsweges

Für die Berechnung, wie lange der Arbeitnehmer in die Arbeit benötigt, wurden folgende Regelungen konkretisiert:

  • Für die Ermittlung des Weges ist immer jene Wegstrecke ausschlaggebend, die die zeitlich kürzeste Variante darstellt.
  • Öffentliche Verkehrsmittel sind weiterhin dann zumutbar, wenn Bus oder Bahn auf dem überwiegenden Teil der Strecke verkehren und die maximale Zeit damit nicht überschritten wird. Es wird somit weiter als zumutbar erachtet, mit dem Auto zu einem Bahnhof zu gelangen, so lange es nicht die überwiegende Wegstrecke zur Arbeit ist.
  • Gehwege können maximal 1 km betragen. Ist ein Teilstück mehr als 1 km lang, ist somit entweder die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder des eigenen Autos anzunehmen.  
  • Bei festgelegtem Arbeitsbeginn bzw. -ende ist eine maximale Wartezeit von 60 Minuten zumutbar. Diese Minuten werden in der Berechnung, wie lange der Weg insgesamt dauert, berücksichtigt. Beispiel: Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt der Arbeitnehmer in 30 Minuten zur Arbeit, ist jedoch 40 Minuten vor Arbeitsbeginn dort. Somit ist die Gesamtzeit, die für die Berechnung der Pendlerpauschale ausschlaggebend ist, 70 Minuten.
  • Bei Gleitzeit zählt jene Verbindung, mit der man innerhalb der Gleitzeit die Arbeit erreicht bzw. sich die kürzeste Wartezeit ergibt.
  • Ergeben sich bei der Hin- und Rückfahrt unterschiedlich lange Fahrzeiten nach Hause, ist die längere Fahrzeit heranzuziehen.
  • Ergeben sich je nach Arbeitstag unterschiedliche Zeiten, so sind jene heranzuziehen, die sich im Laufe eines Kalendermonats am häufigsten ergeben.

Was sonst noch für PendlerInnen seit 2013 gilt: 

1. Verbesserungen für Teilzeitbeschäftigte

Auch Teilzeitbeschäftigte können nun ab vier Arbeitstagen pro Monat das große oder das kleine Pendlerpauschale geltend machen:

  • Für das volle Pendlerpauschale müssen die Voraussetzungen wie bisher an mehr als der Hälfte der möglichen Arbeitstage eines Monats, also zumindest an 11 von 20 Arbeitstagen, gegeben sein.
  • Zwei Drittel können Sie ab 2013 absetzen, wenn Sie diese Voraussetzungen zwischen acht und zehn Tagen in einem Kalendermonat erfüllen.
  • Ein Drittel gibt es, wenn diese Voraussetzungen zumindest an vier, höchstens an sieben Tagen des Monats erfüllt sind.

2. Der Pendlereuro

Wer einen Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, kann sich zusätzlich einmal im Jahr (!) einen Euro pro Kilometer des Hin- und Retour-Arbeitsweges von der Steuer abziehen lassen.

3. Verbesserung bei geringem Einkommen

Wer die Voraussetzungen für Pendlerpauschale und Pendlereuro erfüllt, aber keine Lohnsteuer zahlt, erhält einen Pendlerzuschlag. So kann die Negativsteuer bis zu 400 € betragen, die das Finanzamt über die ArbeitnehmerInnenveranlagung ausbezahlt.

4. Kein Pendlerpauschale bei Dienstfahrzeugen

Stellt der Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, das auch privat genutzt werden kann (Sachbezug), gibt es kein Pendlerpauschale und keinen Pendlereuro.

5. Das "Jobticket"

Mit dem neuen „Jobticket“ können Arbeitgeber auf freiwilliger Basis die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ihrer MitarbeiterInnen fördern: Sie können  den Beschäftigten steuerfrei eine Streckenkarte für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Eine Netzkarte  ist dann zulässig, wenn keine Streckenkarte angeboten wird oder die Netzkarte nicht mehr als die Streckenkarte kostet. Die Kosten für das Jobticket können die Unternehmen vollständig von ihrer Steuer absetzen.

Das Jobticket kann auch ArbeitnehmerInnen, die keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, zur Verfügung gestellt werden.

Achtung!

Wird das Jobticket genützt, kann grundsätzlich kein großes oder kleines Pendlerpauschale und kein Pendlereuro  in Anspruch genommen werden.

Ausnahme: Steht für einen Teil der Wegstrecke kein Jobticket zur Verfügung, aber es werden für diesen Teil die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllt, kann für diese Teilstrecke ein Pendlerpauschale beantragt werden.

6. WochenpendlerInnen

Sollten die Voraussetzungen für Familienheimfahrten nicht gegeben sein, kann von Wochenpendlern, die an mindestens 4 Tagen im Monat pendeln, ein aliquotes Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden.

Was weiterhin gilt:

  • Kein Pendlerpauschale gibt es, wenn der Arbeitsweg weniger als 20 Kilometer beträgt und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für mehr als die Hälfte des Arbeitsweges zumutbar ist oder der Arbeitsweg mit einem Firmenbus bewältigt werden kann.
  • Feier-, Urlaubs- oder Krankenstandstage vermindern die Pendlerpauschalen weiterhin nicht.