Pendlerpauschale NEU 2013

Grundsätzlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag von 291 € abgegolten, der mit der Lohnabrechung automatisch berücksichtigt wird. Zusätzlich können ArbeitnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen aber auch das kleine oder das große Pendlerpauschale und ab 2013 auch einen "Pendlereuro" geltend machen. Dabei kommt es unter anderem auf die Entfernung des Wohnorts zur Arbeit und die verfügbaren Verkehrsmittel an.

Was für PendlerInnen ab 2013 gilt:

1. Verbesserungen für Teilzeitbeschäftigte

Auch Teilzeitbeschäftigte können nun ab vier Arbeitstagen pro Monat das große oder das kleine Pendlerpauschale geltend machen:

  • Für das volle Pendlerpauschale müssen die Voraussetzungen wie bisher an mehr als der Hälfte der möglichen Arbeitstage eines Monats, also zumindest an 11 von 20 Arbeitstagen, gegeben sein.
  • Zwei Drittel können Sie ab 2013 absetzen, wenn Sie die Voraussetzungen zwischen acht und zehn Tagen in einem Kalendermonat erfüllen.
  • Ein Drittel gibt es, wenn diese Voraussetzungen zumindest an vier, höchstens an sieben Tagen des Monats erfüllt sind.

2. Der Pendlereuro

Wer einen Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, kann sich zusätzlich einmal im Jahr (!) einen Euro pro Kilometer des Hin- und Retour-Arbeitsweges von der Steuer abziehen lassen.

3. Verbesserung bei geringem Einkommen

Wer die Voraussetzungen für Pendlerpauschale und Pendlereuro erfüllt, aber keine Lohnsteuer zahlt, erhält bis zu 290 Euro als Pendlerzuschlag. So können zusätzlich zur Negativsteuer von 110 €, die es schon davor gab, nun bis zu 400 € an Negativsteuer entstehen, die das Finanzamt über die ArbeitnehmerInnenveranlagung ausbezahlt.

4. Kein Pendlerpauschale bei Dienstfahrzeugen

Stellt der Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, das auch privat genutzt werden kann (Sachbezug), gibt es keine Pendlerpauschale und keinen Pendlereuro.

5. Das "Jobticket"

Mit dem neuen „Jobticket“ können Arbeitgeber auf freiwilliger Basis auch die Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel ihrer MitarbeiterInnen fördern: Sie können den Beschäftigten steuerfrei eine Streckenkarte für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Die Bezahlung einer Jahreskarte ist dann zulässig, wenn keine Streckenkarte angeboten wird oder die Jahreskarte nicht mehr als die Streckenkarte kostet. Die Kosten für das Jobticket können die Unternehmen vollständig von ihrer Steuer absetzen.

Das Jobticket kann auch ArbeitnehmerInnen, die keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, zur Verfügung gestellt werden.

Achtung!
Wird das Jobticket genützt, kann zusätzlich kein großes oder kleines Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden.

6. WochenpendlerInnen

Sollten die Voraussetzungen für Familienheimfahrten nicht gegeben sein, kann von Wochenpendlern, die an mindestens 4 Tagen im Monat pendeln, ein aliquotes Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden.

Was weiterhin gilt:

  • Kein Pendlerpauschale gibt es, wenn der Arbeitsweg weniger als 20 Kilometer beträgt und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für mehr als die Hälfte des Arbeitsweges zumutbar ist oder der Arbeitsweg mit einem Firmenbus bewältigt werden kann.
  • Feier-, Urlaubs- oder Krankenstandstage vermindern die Pendlerpauschalen weiterhin nicht.

Das kleine Pendlerpauschale

Das kleine Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz ohne Rundung mindestens 20 km von der Wohnung entfernt liegt, und die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Die Wegstrecke bemisst sich nach den Tarifkilometern des öffentlichen Verkehrsmittels.

So hoch ist das kleine Pendlerpauschale

Es beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

  • 20 bis 40 km: 58 € monatlich oder 696 € jährlich
  • 40 bis 60 km: 113 € monatlich oder 1.356 € jährlich
  • über 60 km: 168 € monatlich oder 2.016 € jährlich

    Dazu kommt der Pendlereuro: Wenn Ihr Wohnort zum Beispiel 30 Kilometer von der Arbeit entfernt ist, gibt es einen Euro pro Kilometer für den Hin- und Retourweg einmal jährlich.

Beispiel:

Bei einem 30 Kilometer langen Arbeitsweg bekommt man also 60 € über den Pendlereuro und 696 € werden von der Steuerbemessungsgrundlage als kleine Pendlerpauschale abgezogen.

Das große Pendlerpauschale

Das große Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz ohne Rundung zumindest 2 km von der Wohnung entfernt liegt und während des Zeitraums, für den das Einkommen ausbezahlt wird, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln überwiegend unzumutbar ist.

Das ist dann der Fall,

  • wenn es entweder für mehr als die Hälfte des Arbeitsweges kein öffentliches Verkehrsmittel gibt.
  • wenn man für eine Wegstrecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 90 Minuten braucht und die Fahrt zur Arbeit mehr als drei Mal so lange dauert als mit dem Auto.
  • bei einer Fahrtdauer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von mehr als 2,5 Stunden.
  • wenn man eine starke Gehbehinderung hat.

So hoch ist das große Pendlerpauschale

Für die Wegstrecke ist die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen. Das große Pendlerpauschale beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte von

  • 2 bis 20 km: 31 € monatlich oder 372 € jährlich
  • 20 bis 40 km: 123 € monatlich oder 1.476 € jährlich
  • 40 bis 60 km: 214 € monatlich oder 2.568 € jährlich
  • über 60: 306 € monatlich oder 3.672 € jährlich

Beispiel 1:

Eine Arbeiterin arbeitet 20 Tage im Monat und muss an jedem Arbeitstag 65 Kilometer mit dem Auto von zu Hause zur Arbeit und wieder zurück fahren. Sie ist gehbehindert, Bus, Zug und Fußwege dazwischen sind für sie also nicht zumutbar. In diesem Fall werden 3.672 € Pendlerpauschale von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen und wegen des Pendlereuros wird die Lohnsteuer zusätzlich um 130 € reduziert.

Beispiel 2:

Der Weg von der Wohnung zur Arbeit beträgt für jemanden, der zweimal in der Woche zur Arbeit fährt, 30 Kilometer und für die ersten 20 Kilometer gibt es kein öffentliches Verkehrsmittel. Damit erhält er für die acht Arbeitstage im Monat zwei Drittel der großen Pendlerpauschale, das sind 984 € jährlich jährlich die von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Zusätzlich erhält er zwei Drittel des Pendlereuros (2/3 von 60 €) - das sind weitere 40 € für den Hin- und Retourweg.

Liegt das Einkommen für die acht Arbeitstage im Monat brutto unter 1.190 € und muss deshalb keine Lohnsteuer bezahlen, erhält man wegen des Anspruchs auf das Pendlerpauschale einen Pendlerzuschlag von 290 € zusätzlich zur Negativsteuer.

Die Fahrtdauer ist die Summe aus:

  • Wegzeit von der Wohnung bis zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels
  • Fahrtdauer des öffentlichen Verkehrsmittels (es ist vom schnellsten auszugehen, z.B. U-Bahn statt Bus)
  • Wartezeiten beim Umsteigen
  • Wegzeit von der Ausstiegstelle zum Arbeitsplatz
  • Wartezeit auf den Arbeitsbeginn (bei Gleitzeit muss man den Arbeitsbeginn bzw. das Arbeitsende auf die Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmitteln anpassen)

    Bei der Heimfahrt wird in umgekehrter Reihenfolge gerechnet.

Tipp: Beantragung des Pendlerpauschales

Mit dem Formular L 34 beantragen Sie das Pendlerpauschale bei Ihrem Arbeitgeber. Dann kann das Pauschale gleich bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Wenn das Pauschale noch nicht bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, machen Sie das Pendlerpauschale im Rahmen der Werbungskosten bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend! Der Pendlereuro wird gemeinsam mit der Pendlerpauschale berücksichtigt.

AK-Musterbriefe – zur Verwendung bei Einsprüchen an das FA